Allgemeine Geschäftsbedingungen
Authentica, s.r.o.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) sind Bestandteil des Vertrags über die Lagerung und die damit verbundenen Dienstleistungen (im Folgenden „Vertrag“ genannt), auf dessen Grundlage Authentica, s.r.o, IČO 268 83 082, mit Sitz in Vídeňská 102/113, Dolní Heršpice, 619 00 Brünn, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichts in Brünn, Abteilung C, Insert 43287 (nachstehend „Lagerhalter“ genannt) verpflichtet sich, für jede juristische oder selbständige natürliche Person (nachstehend „Lagerhalter“ genannt) umfassende Logistik-Outsourcing-Dienstleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang und in der vertraglich vereinbarten Qualität zu erbringen, und der Lagerhalter verpflichtet sich, dem Lagerhalter für diese Dienstleistungen den vertraglich vereinbarten Preis zu zahlen.
- Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Lagervertrag im Sinne der §§ 2415 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, einen Speditionsvertrag im Sinne der §§ 2471 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und einen Vertrag über sonstige gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Leistungen.
- Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Einzahler, dass er den Text der vorliegenden AGB gelesen hat und sich mit deren Bestimmungen einverstanden erklärt. Die AGB (sowie die Preisliste der Dienstleistungen) sind Bestandteil des Vertragsinhalts gemäß den Bestimmungen der §§ 1751 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 ZGB in seiner geänderten Fassung (im Folgenden „ZGB“).
- Der Wortlaut der AGB kann durch den Lagerhalter geändert oder ergänzt werden. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der AGB sind dem Lagerhalter rechtzeitig, mindestens jedoch 30 (in Worten: dreißig) Kalendertage vor ihrem Inkrafttreten, schriftlich mitzuteilen. Ist der Verlag mit der Neufassung der AGB nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Zustellung der Neufassung der AGB zu kündigen. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Verlag die neue Fassung der AGB akzeptiert und zustimmt, und er ist an die neue Fassung der AGB ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gebunden.
- Von den AGB abweichende Regelungen können im Vertrag vereinbart werden. Abweichende Bestimmungen im Vertrag haben Vorrang vor den Bestimmungen der AGB.
- DAS SPEKTRUM DER ANGEBOTENEN DIENSTLEISTUNGEN
Der Warehouseman erbringt umfassende Logistik-Outsourcing-Dienstleistungen (nachstehend „Dienstleistungen“ genannt), insbesondere:
Annahme der Sendung am Erfüllungsort
- das Öffnen der Sendung und eine flüchtige Sichtprüfung der erhaltenen Waren
- Lagerung der Waren
- das Zusammensetzen der Waren in ihrer endgültigen Form
- Kommissionierung der Waren in Paketen für die Kunden des Einlagerers
- Kennzeichnung von Waren und Verpackungen
- Vermittlung (und nicht Durchführung) von Transportdienstleistungen, die in der Beförderung des Warenpakets zum Endverbraucher der Waren bestehen
- die Übergabe des Güterpakets an den vom Einlieferer für die Beförderung ausgewählten Frachtführer
- die aus irgendeinem Grund zurückgegebenen oder vom Kunden des Verwahrers oder des Beförderers reklamierten Güter zum Erfüllungsort zu bringen und dort zu lagern.
- Der Einlagerer erbringt für den Lagerhalter auch Mehrwertleistungen (nachfolgend „LZL“ genannt), wie z.B. EAN-Code-Kennzeichnung, Typenschild, Spezialverpackungen u.a., wobei diese LZL im Vertrag ausdrücklich vereinbart oder sonst vom Lagerhalter über die vereinbarten Leistungen hinaus nachweislich bestellt werden müssen. SPH wird über den in der Preisliste genannten Preis für die Dienstleistungen hinaus belastet und in Rechnung gestellt.
- Der Einlagerer erbringt die Dienstleistungen für den Einlagerer ordnungsgemäß, rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Vertrages und diesen AGB und handelt bei der Erbringung der Dienstleistungen mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den vom Einlagerer erteilten Anweisungen und den geltenden Rechtsnormen.
- VERFAHREN ZUR BESTELLUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
- Der Lagerhalter verschafft dem Einlagerer bei Vertragsabschluss Zugang zu seinem Informationssystem über die logistischen Abläufe (nachstehend „E-Portal“ genannt).
- Der Einleger ist verpflichtet, Aufträge für einzelne Leistungen ausschließlich elektronisch über das E-Portal zu erteilen. Jede Bestellung muss die Informationen enthalten, die zur Bearbeitung der Bestellung für die jeweilige Dienstleistung erforderlich sind. Für den Eingang einer Warensendung gehören dazu insbesondere folgende Angaben: Name des Lieferanten, Bezeichnung der Ware, Warenkennzeichen (ID), Strichcode (EAN), Varianten der Ware, Stückzahl, Verfallsdatum.
- Der Lagerhalter ist nur bis zum physischen Empfang der Ware durch den Lagerhalter berechtigt, einen einzelnen Serviceauftrag im E-Portal ganz oder teilweise einseitig zu stornieren oder zu ändern.
- Nach Eingang der Bestellung prüft der Lagerhalter, ob die Bestellung alle vereinbarten Anforderungen erfüllt. Weist der Auftrag alle Erfordernisse auf, so bestätigt der Lagerhalter dem Einlagerer den Auftrag.
- Weist der Auftrag nicht alle vereinbarten Anforderungen auf, so teilt der Lagerhalter dies dem Einlagerer mit. Ändert der Lagerhalter den Auftrag nicht innerhalb von 24 (in Worten: vierundzwanzig) Stunden nach Erhalt der Mitteilung, so ist er nicht verpflichtet, die in diesem Auftrag genannten Leistungen zu erbringen.
- Lehnt der Lagerhalter den Auftrag ab, so kann er dem Einlagerer mit der Ablehnung des Auftrages ein verbindliches Angebot mit einem Preisvorschlag und einem Termin für die Leistungserbringung übermitteln. Bestätigt der Lagerhalter den Auftrag nicht innerhalb von 48 (in Worten: achtundvierzig) Stunden nach Eingang des Auftrags oder lehnt er ihn ab, so gilt der Auftrag als abgelehnt.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, einen Auftrag zur Beförderung von Gütern abzulehnen, wenn der Lagerhalter mit der Zahlung des Preises für die erbrachten Leistungen (auch teilweise) in Verzug ist oder die begründete Befürchtung besteht, dass der Lagerhalter den Preis nicht zahlen wird.
- LAGERUNG
Die Übernahme der Waren
- Der Lagerhalter oder der Lieferant der Ware sendet die zu lagernde oder zu befördernde Sendung an den Standort des Lagerhalters in Syrovice, Prologis Hall DC1, Eingang F, Syrovice 688 (nachstehend „Lager“ genannt).“
- Der Lagerhalter übernimmt die Sendung mit den zu lagernden oder zu befördernden Gütern auf der Grundlage eines Ladeauftrags im E-Portal.
- Der Lagerhalter übernimmt das einzulagernde Gut vom Einlagerer während der Betriebszeiten des Lagers (werktags von ____ bis _____). Die Waren müssen spätestens 1 (in Worten: eine) Stunde vor Ende der angegebenen Betriebszeit geliefert werden. Der Lagerhalter ist nur dann verpflichtet, das Gut während der betriebsfreien Zeit des Lagers zur Einlagerung zu übernehmen, wenn dem Lagerhalter das Verlangen, das Gut zu einem anderen Zeitpunkt zu übernehmen, vorher schriftlich mitgeteilt und der gewünschte Zeitpunkt schriftlich bestätigt wird.
- Bei der Übernahme der Güter zur Lagerung ist der Einlieferer für die Entladung der Güter aus dem Transportmittel verantwortlich.
- Der Lagerhalter hat die empfangene Sendung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 2 (in Worten: zwei) Arbeitstagen nach Erhalt der Sendung, auf Anzahl und Menge der Lieferung zu prüfen.
- Der Lagerhalter prüft bei der Übernahme der Ware die Übereinstimmung der übergebenen Warenmenge mit den Warenpapieren (Lieferschein) und in der Regel auch die Verpackung der Ware und die Kennzeichnung der Ware. Der Lagerhalter ist jedoch nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Verpackung des Gutes und seiner Kennzeichnung bei der Entgegennahme des Gutes zu prüfen, und bestätigt die Richtigkeit der Verpackung des Gutes und seiner Kennzeichnung nicht durch Bestätigung des Lieferscheins oder durch Ausstellung einer anderen Empfangsbestätigung für das Gut. Der Lagerhalter prüft die Menge der eingegangenen Waren anhand der angegebenen Stückzahl der Waren auf der Palette, im Container oder in der sonstigen Verpackung, in der die Waren eingegangen sind. Der Lagerhalter prüft nicht die Stückzahl der Güter in den Packstücken, in denen die Güter entgegengenommen werden, es sei denn, die Prüfung der Güter wird vom Einlagerer ausdrücklich angeordnet; die von ihm ausgestellte Empfangsbescheinigung bestätigt ausschließlich den Empfang der Gesamtzahl der Güterpackstücke, nicht aber die Zahl der einzelnen Güter in den entgegengenommenen Packstücken. Der Lagerhalter prüft auch nicht bei der Entgegennahme und bescheinigt auch nicht auf der Empfangsbescheinigung die Übereinstimmung der angegebenen Art, des Typs oder der Qualität der Waren mit dem tatsächlichen Inhalt des Packstücks. Der Lagerhalter ist berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Einlagerer jederzeit nach Erhalt des Gutes auf Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Mengen- oder Qualitätsmängel des Gutes hinzuweisen und dessen Beseitigung zu verlangen; beseitigt der Einlagerer die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Lagerhalter berechtigt, die Verpackungs- oder Kennzeichnungsmängel auf Kosten des Einlagerers zu beseitigen. Werden Mengen- oder Qualitätsmängel des Gutes festgestellt, so hat der Lagerhalter eine berichtigte Empfangsbescheinigung auszustellen und den Lagerhalter in der Regel schriftlich über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
- Wird das Gut etikettiert, aus Einzelteilen zusammengesetzt oder ist bei der Übernahme eine andere nicht normgerechte Maßnahme erforderlich, so hat der Lagerhalter dem Einlagerer unverzüglich den Zeitpunkt der Verladung der Sendung mitzuteilen. Für den Fall, dass das Gut nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, behält sich der Lagerhalter das Recht vor, es mit eigenen Strichcodes zu versehen. Die Kosten für die Kennzeichnung der Waren gehen zu Lasten des Einlieferers.
Der Lagerhalter ist berechtigt, das Gut nicht abzunehmen:
wenn die Bestellung der Waren nicht ordnungsgemäß in das E-Portal eingegeben wird;
- wenn sie der Ansicht ist, dass die Sendung auf den ersten Blick Anzeichen von Schäden aufweist, die das Aussehen oder die Funktionsfähigkeit der Waren oder der Nicht-Versandverpackung beeinträchtigen können;
- wenn das Klebeband, das das Öffnen der Verpackung der Waren verhindert, beschädigt ist;
- wenn der Lagerhalter überfällige Forderungen an den Einlagerer hat;
- die vom Lagerhalter festgesetzten Maß- und Gewichtsgrenzen überschreitet;
- Feuerwaffen, Munition, Schießpulver, Streichhölzer, Munition, Sprengstoffe, brennbare Stoffe, gefährliche Chemikalien, narkotische und psychotrope Stoffe, biologisches oder nukleares Material oder andere ähnliche Stoffe und Dinge, die in ihrer Handhabung und Handhabung eingeschränkt oder von gefährlicher Natur sind, enthalten;
- die Güter enthalten, die nicht in einer ihrem Gewicht, ihrer Form, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Natur (Charakter) entsprechenden Weise geschützt, verpackt oder gesichert sind, oder die Güter enthalten, die andere Sendungen beschädigen oder die Transport- und Beförderungsgeräte des Lagerhalters oder Frachtführers beschädigen oder durch die verwendeten Geräte beschädigt werden können, oder die das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum des Lagerhalters oder Frachtführers oder ihrer Mitarbeiter gefährden können. Dies gilt auch, wenn sich diese Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Sendung, die Unzulänglichkeit oder Ungeeignetheit ihrer Verpackung oder ihrer Sicherung usw. während der Beförderung der Sendung oder nach ihrer Übernahme durch den Lagerhalter oder Frachtführer herausstellen. Der Lagerhalter oder der von ihm beauftragte Frachtführer entscheidet nach eigenem Ermessen über die weitere Behandlung der Sendung. In diesen Fällen erkennt der Lagerhalter die Rechtmäßigkeit des Handelns des Lagerhalters oder seines beauftragten Frachtführers uneingeschränkt an, einschließlich der Vollständigkeit, Hinlänglichkeit und Unanfechtbarkeit der dem Lagerhalter vom Lagerhalter oder seinem beauftragten Frachtführer in dieser Angelegenheit vorgelegten Beweismittel (insbesondere Fotodokumentation).
- mit lebenden Tieren und Organismen, Pflanzen oder biologischem Material; mit temperaturgeführten Waren, Pflanzen, verderblichen Waren (z. B. verderblichen Lebensmitteln);
- wenn das Paket per Nachnahme verschickt wird.
Handhabung von Waren
Der Lagerhalter verpflichtet sich, das Gut nur zum Zwecke des Be- und Entladens, der Montage und der Verpackung des Gutes und nur innerhalb des Lagers zu behandeln. Umschlag bedeutet die Bewegung von Waren innerhalb des Lagers.
Lagerung von Waren
- Die Waren werden ausschließlich in den Räumen des Lagerhalters gelagert.
- Die klimatischen Bedingungen in den Lagerräumen des Lagerhalters werden innerhalb einer Bandbreite von Werten gehalten, die die Lagerung gängiger Warenarten ermöglichen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Verladung nur solcher Güter anzuordnen, die unter den klimatischen Verhältnissen des Lagerhauses des Lagerhalters gelagert werden können.
- Der Einlagerer kann das Lager besuchen und die eingelagerten Güter nach vorheriger Anmeldung per E-Mail besichtigen. Der Termin für die Besichtigung des Gutes wird vom Lagerhalter bestimmt. Der Lagerhalter stellt eine angemessene Anzahl von Lagerbediensteten ab, die den Lagerhalter begleiten, ihm das Gut zeigen und ihn sonst bei der Prüfung unterstützen. Der Lagerarbeiter darf sich nur in Begleitung des ihm zugewiesenen Lagerarbeiters im Lager aufhalten. Der Einlagerer ist verpflichtet, die Sicherheits- und Brandschutzvorschriften des Lagers und die Anweisungen des ihm zugewiesenen Mitarbeiters des Lagers zu befolgen.
- Könnte die Untersuchung des Gutes eine Beschädigung des Gutes, seiner Verpackung oder die Gefahr einer Beschädigung anderer eingelagerter Güter oder des Lagers zur Folge haben, so ist der Lagerhalter berechtigt, dem Lagerhalter die Untersuchung nicht zu gestatten oder die Untersuchung abzubrechen. Der Lagerhalter ist auch berechtigt, aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere wegen einer laufenden Prüfung, Inspektion, Inventur oder wegen erhöhter Verletzungs- oder Beschädigungsgefahr, dem Lagerhalter die Einsichtnahme in das Gut zu verweigern. Der Lagerhalter haftet allein für alle Schäden, die während der Kontrolle an den Gütern entstehen.
- Der Lagerhalter hat auf Verlangen des Einlagerers eine Bestandsaufnahme der Güter vorzunehmen. Die Inventur wird einmal im Jahr für den Lagerhalter kostenlos durchgeführt. Jede zusätzliche Inventur, die auf Wunsch des Deponenten durchgeführt wird, wird nach der Preisliste berechnet.
VERPACKUNG DER WAREN
Fertigstellung der Waren
- Fertigstellung der Waren bedeutet:
- das Zusammenlegen von einem oder mehreren Gütern in einer einzigen Transportverpackung;
- das Einlegen der erforderlichen Drucksachen (Rechnungen, Garantiescheine, Lieferscheine usw.) in den Versandbehälter.
- Der Lagerist stellt die Waren zusammen, um die Sendung zu erstellen. Die Sendung wird aus den im Transportauftrag aufgeführten Waren zusammengestellt. Wenn zwischen den Waren und dem Versandbehälter der Sendung ein freier Raum vorhanden ist, kann der Lagerhalter Füllmaterial verwenden, um die freie Bewegung der Waren innerhalb der Sendung zu verhindern.
Verpackung
- Wenn der Absender dies aufgrund der im Vertrag festgelegten Spezifikationen oder als Bedingung für die Beförderung durch den Vertragsfrachtführer verlangt, muss der Lagerhalter:
- verpacken Sie die Sendungen in Papier- oder Folienverpackungen;
- bindet die Sendung mit Polyethylenband zusammen;
- klebt alle Verbindungsstellen des Pakets mit Papier- oder Kunststoffband ab. Das Band kann mit dem Firmenlogo des Lagerhalters versehen werden.
Tagging
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Sendung mit einem Klebeetikett zu kennzeichnen, das insbesondere die für die Auslieferung der Sendung an den Empfänger erforderlichen Angaben enthält:
Name, Vorname und Nachname, Anschrift und Telefonnummer des Empfängers;
Name, Anschrift des Lagerhalters;
Name, Anschrift des Einzahlers;
die Höhe des Nachnahmebetrags.
Wenn der Einlieferer wünscht, dass das Identifikationsetikett nicht direkt auf die Produktverpackung der Waren geklebt wird, wird diese Dienstleistung im Vertrag festgelegt. In diesem Fall wird die Ware in die Transportverpackung gelegt, das Etikett wird auf die Verpackung geklebt.
Während der Saison vom 15. November des Kalenderjahres bis zum 15. Januar des Folgejahres verlängert sich die Frist für die Übergabe an den Beförderer automatisch um +24 Stunden. Während der Weihnachtsferien vom 24. Dezember bis 1. Januar kann der Versand eingeschränkt und nur nach individueller Vereinbarung möglich sein.
TRANSPORT VON SENDUNGEN
Transportauftrag für den Versand
Der Einlagerer bestellt Sendungen beim Lagerhalter elektronisch im E-Portal, unabhängig vom Verladeauftrag. Der Lagerhalter ist nur solange berechtigt, den Auftrag im E-Portal einseitig ganz oder teilweise zu stornieren oder zu ändern, bis sich der Auftrag im Status „zur Kommissionierung“ befindet.
Die Bestellung enthält in der Regel Angaben über die Art der Ware (und andere Kennzeichnungen), die Stückzahl, die Nachnahme, die Versandart und die Lieferadresse, die auf einen Aufkleber gedruckt und auf das Paket geklebt wird.
Es ist möglich, einen Versandauftrag im Voraus zu erstellen, auch wenn die benötigten Waren nicht auf Lager sind. In diesem Fall wartet der Transportauftrag darauf, dass die Ware auf Lager geht.
Verlangt der Deponent die Übergabe der Sendung an den Frachtführer am Tag des Transportauftrages, muss dieser Auftrag bis spätestens 13.00 Uhr am Werktag des Transportauftrages in das E-Portal eingegeben werden. Der Lagerhalter haftet jedoch nicht für Schäden, die dem Einlagerer oder anderen Parteien durch die Nichteinhaltung der vorgenannten üblichen Frist entstehen.
Zustellung des Pakets
Der Lagerhalter veranlasst in der Regel die Zustellung der Sendung in der Tschechischen Republik am nächsten Werktag nach der Übergabe der Sendung an den Spediteur. Der Lagerhalter haftet jedoch nicht für Schäden, die dem Lagerhalter oder Dritten durch die Nichteinhaltung der genannten üblichen Fristen entstehen.
Der Lagerhalter veranlasst (und erbringt nicht) die Beförderungsleistungen, die in der Beförderung der Sendung vom Lager zum Empfänger der Sendung bestehen.
Der Beförderer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Empfänger telefonisch zu kontaktieren, um einen Liefertermin zu vereinbaren.
Die Sendung ist dem Empfänger oder einer sachkundigen Person, deren Identität nicht zweifelhaft ist, zu übergeben. Der Empfänger oder die zuständige Person bestätigt den Empfang der Sendung durch Unterzeichnung des dafür vorgesehenen Dokuments.
Der Lagerhalter kann auf Grund der vertraglichen Vereinbarung verlangen, dass der Empfänger zusätzlich zur Auslieferung der Sendung vom Lagerhalter bestimmte Dokumente unterzeichnet.
Wird im Versandauftrag eine Nachnahme gewünscht, wird die Sendung gegen Barzahlung in Höhe des Nachnahmebetrages geliefert.
Die Person, die die Sendung abliefert, ist nicht verpflichtet, an der Kontrolle des Inhalts der Sendung zum Zeitpunkt der Ablieferung teilzunehmen, die vom Empfänger durchgeführt wird.
Nicht zugestellte und zurückgewiesene Sendungen
Wenn das Paket beim ersten Versuch nicht zugestellt wird, erfolgt in der Regel ein zweiter Zustellversuch per Kurier. Wenn das Paket beim zweiten Versuch nicht zugestellt wird, wird es an das Lager zurückgeschickt.
Beim Posttransport wird das Paket nach einem erfolglosen ersten Versuch bei der zuständigen Poststelle hinterlegt, wo der Empfänger es innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Kalendertagen ab dem Datum der Hinterlegung der Benachrichtigung abholen kann. Wenn der Empfänger die Sendung nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen abholt, wird die Sendung an das Lager zurückgeschickt.
Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung, so hat der Ablieferer den Grund für die Verweigerung in das vom Lagerhalter zu diesem Zweck bestimmte Dokument einzutragen, und zwar nur, wenn der Empfänger ihn davon unterrichtet. Die zurückgesandte Sendung wird gestapelt und im E-Portal als nicht zugestellt mit dem Grund für die Nichtzustellung registriert.
Bei Unzustellbarkeit der Sendung, bei Verweigerung der Sendung durch den Empfänger oder bei Abwesenheit des Empfängers werden die entstandenen Mehrkosten (z.B. für die Rücklieferung der Sendung, für die Ablieferung zu einer anderen als der üblichen Zeit, für die Entsorgung der Sendung, für die Lagerkosten usw.) dem Einlagerer zur Zahlung vorgeschrieben, der sich verpflichtet, sie nach den Weisungen des Lagerhalters vorbehaltlos zu bezahlen. Alle mit der Beschaffung oder Durchführung der Sendung zusammenhängenden Gebühren, Entgelte, Kosten, Auslagen, Mehrkosten, Schäden usw. sind vom Lagerhalter vorbehaltlos zu zahlen. Hilfsweise gelten die Bestimmungen des § 1769 BGB.
Bei einem Auftrag zur Beförderung einer Sendung, für die eine Nachnahme verlangt wird, hat der Lagerhalter zusätzlich zur Auslieferung der Sendung an den Empfänger für den Eingang von Bargeld in Höhe der Nachnahme zu sorgen.
Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Nachnahmebetrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Kalendertagen auf das im Vertrag genannte Konto des Einlagerers zu überweisen. Die Überweisung gilt als Abbuchung des Betrags vom Konto des Lagerhalters.
Die Nachnahme ist eine Zusatzleistung zu den vertraglichen Leistungen.
Versicherung der Sendungen
Die Versicherung von Sendungen unterliegt den Bedingungen der jeweiligen Transportunternehmen.
PREIS
Der Preis der Dienstleistungen ist in der Preisliste des Lagerhalters angegeben, die eine Anlage zum Vertrag ist.
Die Mehrwertsteuer wird auf den Preis aufgeschlagen und nach den am Tag der Ausstellung der Rechnung geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Preis ist innerhalb der auf dem Steuerbeleg angegebenen Frist zu zahlen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, den Steuerbeleg frühestens am Tag des steuerpflichtigen Umsatzes auszustellen. Der Steuerbeleg wird spätestens 3 (in Worten: drei) Arbeitstage nach seiner Ausstellung per E-Mail an die im Vertrag angegebene Anschrift des Lagerhalters gesandt.
Das Steuerdokument muss die im Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer in seiner geänderten Fassung festgelegten Angaben enthalten. Der Hinterleger hat das Recht, den Steuerbeleg unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (in Worten: fünf) Arbeitstagen ab dem Datum seiner Aushändigung zurückzugeben, wenn er nicht den im oben genannten Gesetz festgelegten Anforderungen entspricht oder offensichtliche Ungenauigkeiten enthält. Zusammen mit dem zurückgegebenen Steuerbeleg ist der Verlag verpflichtet, den Grund für die Rückgabe schriftlich anzugeben. In diesem Fall ist der Lagerhalter verpflichtet, den Steuerbeleg zu berichtigen oder einen neuen Beleg auszustellen. Die Fälligkeit des neuen oder berichtigten Steuerdokuments beträgt 14 (in Worten: vierzehn) Kalendertage ab dem Datum seiner Ausstellung, bei verspäteter Rücksendung innerhalb der oben genannten Frist beträgt die Fälligkeit 7 (in Worten: sieben) Kalendertage.
Der Einzahler verpflichtet sich, die Steuerrechnungen des Verkäufers bei Fälligkeit zu bezahlen. Die Verpflichtung des Einzahlers zur Zahlung der Steuerrechnung gilt als erfüllt, wenn der in der Steuerrechnung ausgewiesene Betrag dem Konto des Einzahlers vollständig gutgeschrieben wird.
Die vom Einleger erhaltenen Zahlungen werden zuerst den Zinsen und dann dem Kapital gutgeschrieben.
Kommt der Einlagerer mit der Zahlung des Steuerausweises des Lagerhalters in Verzug, so ist der Lagerhalter berechtigt, vom Einlagerer Verzugszinsen in Höhe von 0,1 % (in Worten: ein Zehntel eines Prozents) des geschuldeten Betrages für jeden Tag des Verzuges zu verlangen. Der Lagerhalter ist ferner berechtigt, vom Einlagerer die Zahlung aller Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Beitreibung seiner Forderung zu verlangen, insbesondere die Kosten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen.
Kommt der Einlagerer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag in Verzug, so verlängert sich die Fälligkeit der Guthaben aus den vom Lagerhalter vermittelten Transportleistungen um den Zeitraum des Verzuges des Einlagerers, d.h. bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Einlagerers. Für den Fall, dass der Lagerhalter mit der Bezahlung einer Steuerrechnung für den Preis der erbrachten Leistungen in Verzug gerät, ist der Lagerhalter berechtigt, seine offenen Forderungen gegenüber dem Lagerhalter, mit deren Bezahlung der Lagerhalter mehr als 10 (in Worten: zehn) Werktage in Verzug geraten ist, einseitig mit den Forderungen des Lagerhalters gegenüber dem Lagerhalter für Nachnahmebeträge, die bei der Lieferung von Nachnahmesendungen von Endkunden eingezogen wurden, zu verrechnen. Der Lagerhalter hat den Einlagerer schriftlich von der Aufrechnung zu unterrichten.
PFANDRECHT UND VERPFÄNDUNG
Ist der Einlagerer mit der Zahlung eines Steuerbelegs des Lagerhalters mehr als 5 (in Worten: fünf) Arbeitstage nach Fälligkeit in Verzug, so ist der Lagerhalter berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ohne vorherige Ankündigung einzuschränken oder ganz einzustellen, bis alle Schulden des Einlagerers beglichen sind und die Mittel dem Konto des Lagerhalters gutgeschrieben sind, ohne daß dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen beeinträchtigt wird. Der Lagerhalter unterrichtet den Einlagerer unverzüglich über die Einschränkung der Dienstleistungen. Gleichzeitig ist der Lagerhalter berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an den Gütern des Lagerhalters auszuüben (im folgenden „Zurückbehaltungsrecht“ genannt).
Der Lagerhalter ist ferner berechtigt, an der Sendung ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag einschließlich der AGB auszuüben, solange sich die Sendung in seinem Besitz oder im Besitz einer Person befindet, die sie für den Lagerhalter verwahrt, oder solange er Urkunden besitzt, die ihn zur Verfügung über die Sendung berechtigen (im Folgenden „Pfandrecht“ genannt).
Der Lagerhalter kann das Pfandrecht sowohl zur Sicherung seiner fälligen Forderungen gegen den Lagerhalter als auch zur Sicherung offener Forderungen ausüben, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass sie vom Lagerhalter nicht bezahlt werden und der Lagerhalter auf sein Verlangen hin keine ausreichende Sicherheit geleistet hat.
Bei der Ausübung des Pfandrechts und des Zurückbehaltungsrechts hat der Lagerhalter nach den Vorschriften des § 1395 und der §§ 1359 ff. des Zollkodex vorzugehen. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut in einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 1360 BGB zu verkaufen. Andererseits vereinbaren die Parteien bei der Ausübung des Pfandrechts oder des Zurückbehaltungsrechts, die Waren auf andere Weise zu veräußern. Der Lagerhalter kann sich bei der Ausübung seines Rechts auf anderweitige Veräußerung der Dienste eines zugelassenen Versteigerers bedienen oder das Gut im freihändigen Verkauf veräußern, sofern der Maßstab des Verkaufspreises eingehalten wird, zu dem ein vergleichbarer Gegenstand unter vergleichbaren Umständen an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit üblicherweise verkauft werden kann.
Wenn beide Rechte (das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht) zusammentreffen, liegt es im Ermessen des Lagerhalters, wie er die Sendung verwertet.
SCHADENSERSATZPFLICHT
Der Lagerhalter haftet dem Einlagerer für tatsächliche Schäden, die an den Gütern und Sendungen während der Lagerung der Güter, der Behandlung der Güter, der Verpackung und der Beförderung der Sendungen entstehen. Als tatsächlicher Schaden gilt der Betrag, um den der tatsächliche Wert der Sendung durch das Schadensereignis gemindert wird, in der Regel der Kaufpreis des Gutes. Der Lagerhalter haftet dem Einlagerer oder einem Dritten gegenüber nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Schäden (z.B. mittelbare Schäden), die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstehen können.
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden am empfangenen Gut (einschließlich Mehrkosten, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Bußgelder usw.):
die er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, oder wenn die Verletzung seiner Pflichten auf Umstände zurückzuführen ist, die seine Haftung ausschließen;
die im Zusammenhang mit der Beförderung einer Sendung entstehen, die ihm unter Verletzung der Bestimmungen allgemein verbindlicher Vorschriften oder dieser AGB zugestellt wurde
die durch den Deponenten oder den Empfänger der Sendung oder den Lieferanten der Güter verursacht wurden.
die durch mangelhafte oder unzureichende Verpackung oder Sicherung der Sendung oder durch unsachgemäße Verpackung oder Sicherung der Sendung verursacht wurden;
die durch fehlende, mangelhafte oder unzureichende Kennzeichnung der Sendung verursacht wurden;
die sich aus der Zusammenführung mehrerer Sendungen zu einer Einheit mit einem einzigen Strichcode ergeben;
durch einen Mangel oder eine Eigenschaft der Sendung oder durch die ihr innewohnende Beschaffenheit verursacht worden ist, auch wenn einer dieser Mängel oder Eigenschaften während der Beförderung der Sendung zutage getreten ist;
die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als die Sendung nicht in der Verfügungsgewalt des Lagerhalters war;
die sich aus der Beschädigung, der Zerstörung oder dem Verlust der Sendung oder aus der Nichteinhaltung der üblichen Beförderungszeit oder aus der verspäteten Ablieferung der Sendung ergeben.
die durch den Deponenten oder den Empfänger der Sendung oder den Lieferanten der Güter verursacht wurden. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden am empfangenen Gut oder an den empfangenen Sendungen, wenn der Schaden bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Der Lagerhalter nimmt zur Kenntnis, dass es bei der normalen Erbringung logistischer Dienstleistungen auch bei Anwendung professioneller Sorgfalt durch den Lagerhalter zu einer Verschlechterung oder zum Verlust von Gütern kommen kann.
Die Verpflichtung des Lagerhalters zur Entschädigung des Vertrags ist begrenzt:
in allen Fällen einen Betrag in Höhe von 20.000 SZR je Schadensfall oder mehrere Schadensfälle mit derselben Schadensursache, oder
bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Waren während der Erbringung der
Dienstleistung einen Betrag in Höhe von 8,33 SZR pro kg Bruttogewicht der verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sendung.
SZR – Sonderziehungsrechte (SZR), eine einheitliche Währungs- und Rechnungseinheit, die in der Logistik für die Haftung bei Beschädigung oder Verlust von Waren verwendet wird
Die Verantwortung für den Transport von zerbrechlichen und flüssigen Produkten liegt beim Einlieferer. Die Verpackung dieser Güter erfolgt nach einem vom Einlieferer zur Verfügung gestellten und einvernehmlich festgelegten Verpackungscode. Der Preis für diese Verpackung ist individuell und kann jederzeit vom Lagerhalter nach Vereinbarung eines neuen Verpackungscodes geändert werden.
Der Einlagerer haftet für Schäden, die dem Lagerhalter oder Dritten durch die Verletzung von Pflichten des Einlagerers aus diesen Bedingungen oder dem Vertrag entstehen.
COMPLAINTS
Der Berechtigte ist verpflichtet, die festgestellten Mängel und das Recht auf Entschädigung gegenüber dem Lagerhalter nur schriftlich und innerhalb der festgelegten Frist geltend zu machen. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger aufzufordern, die Sendung bei der Annahme durch Augenschein zu prüfen. Der Empfänger ist verpflichtet, jede offensichtliche Beschädigung oder jeden teilweisen Verlust der Sendung unverzüglich nach Erhalt vom Beförderer in dem dafür vorgesehenen Dokument des Beförderers zu vermerken. Spätere Ansprüche werden vom Lagerhalter nicht berücksichtigt. Bei Schäden, die beim Empfang der Sendung nicht erkennbar sind, richten sich die Reklamationsfristen nach den für Güterbeförderungsverträge geltenden Vorschriften. Als Schaden gilt auch die Unvollständigkeit der Sendung oder eine andere Verletzung derselben. Dem Lagerhalter ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich von Umfang und Art des Schadens zu überzeugen, und die weitere Behandlung der beschädigten Sendung hat nach seinen Weisungen zu erfolgen.
Der Lagerhalter haftet nicht für die Frachtführer, und etwaige Ansprüche gegen Frachtführer werden vom Lagerhalter in eigenem Namen für Rechnung des Einlagerers geltend gemacht.
Der Einlagerer ist verpflichtet, bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Frachtführer mit dem Lagerhalter zusammenzuarbeiten (insbesondere Unterlagen über die Sendung als Belege für Ansprüche gegen den Frachtführer – z.B. Unterlagen über den Kaufpreis der Sendung usw. – zur Verfügung zu stellen). Ansprüche gegen Beförderer richten sich nach den einschlägigen Vorschriften für Verträge über die Beförderung von Gütern.
Der Einlagerer haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die dem Lagerhalter oder dem Frachtführer entstehen, wenn der Lagerhalter oder der Frachtführer eine Sendung zur Beförderung abliefert, die den Anforderungen dieser AGB nicht entspricht oder diese verletzt, einschließlich der Kosten, die dem Lagerhalter oder dem Frachtführer in diesem Zusammenhang entstehen. Die dem Lagerhalter oder Spediteur entstehenden Kosten (z.B. für die Entsorgung des Gutes) sind vom Einlagerer auf Verlangen des Begünstigten unverzüglich zu bezahlen. Weder der Lagerhalter noch der von ihm beauftragte Frachtführer haften gegenüber den Begünstigten für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen entstehen, die ihnen unter Verstoß gegen die Bestimmungen der allgemein verbindlichen Regelungen oder dieser AGB übergeben worden sind, und solche Schäden sind auch von ihrem Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Lagerhalter übernimmt keine Haftung für Sendungen, die mit Barcodes zum Transport aufgegeben werden, die dem Lagerhalter oder einer von ihm beauftragten Stelle zugewiesen wurden und anschließend von einem Dritten missbräuchlich verwendet werden. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter verdeckte Schäden an der Sendung innerhalb von höchstens 3 (in Worten: drei) Werktagen nach Ablieferung der Sendung anzuzeigen. Bei beschädigten Sendungen hat der Einlagerer oder der Empfänger auch einem Vertreter der Versicherung des Lagerhalters die Besichtigung der Sendung zu gestatten. Schäden an den Gütern können vom Einlieferer nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Erhalt der Sendung geltend gemacht werden.
VERARBEITUNG UND SCHUTZ VON PERSONENBEZOGENEN DATEN
Personenbezogene Daten Dritter werden oder können dem Lagerhalter bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag übermittelt werden. In diesem Fall hält sich der Lagerhalter an die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 101/2000 Slg. über den Datenschutz und ab dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzverordnung Nr. 2016/679/EU GDPR (General Data Protection Regulation). Der Lagerhalter ist somit in der Position eines Verarbeiters personenbezogener Daten (im Folgenden als „Verarbeiter“ bezeichnet) und der Lagerhalter in der Position eines für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen (im Folgenden als „Verantwortlicher“ bezeichnet). Der Verarbeiter ist für die Verwendung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des genannten Gesetzes und der GDPR verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Verlust oder den Missbrauch von personenbezogenen Daten zu verhindern. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die im genannten Gesetz und in der DSGVO festgelegten Verpflichtungen einzuhalten.
Um seinen Verpflichtungen gemäß der DSGVO nachzukommen, hat der Auftragsverarbeiter insbesondere folgende Aufgaben
verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen, die von den Parteien anschließend schriftlich vereinbart werden, und handelt nur auf der Grundlage dokumentierter Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen; jede über das E-Portal erteilte Anweisung gilt als schriftliche Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;
wird nicht selbst die Kontrolle über die Daten ausüben und diese personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben oder weitergeben wollen, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche kann dies ausdrücklich in dokumentierter Form verlangen;
wird personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, nutzen oder verwenden, der für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag notwendig und erforderlich ist;
wird keine personenbezogenen Daten für eigene Zwecke verarbeiten oder personenbezogene Daten in ein Produkt oder eine Dienstleistung aufnehmen, die Dritten angeboten werden;
Verstöße gegen personenbezogene Daten zu melden.
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem zwischen ihm und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen geschlossenen Vertrag. Zweck der Verarbeitung ist insbesondere die Versendung von Sendungen an die Empfänger, die Abwicklung der Kommunikation mit den Empfängern, die Entgegennahme von Beschwerden der Empfänger, die Führung von Aufzeichnungen und andere Dienstleistungen, die der Auftragsverarbeiter auf der Grundlage des Vertrags für den für die Verarbeitung Verantwortlichen erbringt.
Insbesondere übermittelt der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter die folgenden personenbezogenen Daten oder kann sie ihm zur Verarbeitung übermitteln:
Name und Nachname;
Geburtsdatum;
Geburtsnummer;
Kontonummer;
Adresse;
E-Mail Adresse;
IP-Adresse;
sonstige personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber den Empfängern im Zusammenhang mit der Lieferung von Sendungen erforderlich sind.
Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der Empfänger an Dritte weiterzugeben, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, und zwar insbesondere:
Transporter;
Zahlungsdienstleister;
staatliche und kommunale Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, einen anderen Auftragsverarbeiter in die Verarbeitung einzubeziehen, und der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt hierzu seine allgemeine Zustimmung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 DSGVO. Dieser zusätzliche Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Verpflichtungen aus dieser Klausel in gleichem Maße zu erfüllen wie der Auftragsverarbeiter. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu wahren. Der Auftragsverarbeiter darf keine personenbezogenen Daten zur Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union übermitteln. Der Auftragsverarbeiter hält das geltende Datenschutzrecht und die DSGVO ein und erfüllt seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung in Bezug auf personenbezogene Daten in einer Weise, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche keine seiner Verpflichtungen aus dem geltenden Datenschutzrecht und der DSGVO verletzt. Der Auftragsverarbeiter gewährt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Zusammenarbeit, Unterstützung und Informationen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche nach vernünftigem Ermessen benötigt, um seinen Verpflichtungen gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen und der DSGVO nachzukommen, und er kooperiert mit der zuständigen Datenschutzbehörde und befolgt deren Anweisungen oder Entscheidungen, und zwar in jedem Fall innerhalb eines Zeitraums, der es der anderen Partei ermöglichen würde, die von der Datenschutzbehörde gesetzten Fristen einzuhalten. Der Auftragsverarbeiter legt innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach Erhalt der Anfrage des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein schriftliches Protokoll über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen vor. Der Auftragsverarbeiter ergreift die erforderlichen Maßnahmen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person zur Ausübung der Rechte nach der DSGVO (insbesondere des Rechts auf Löschung, des Rechts auf Information, des Rechts auf Auskunft, des Rechts auf Vergessenwerden, des Rechts auf Berichtigung, des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und anderer damit verbundener Rechte der betroffenen Person nach der DSGVO) vernünftigerweise von dem Auftragsverarbeiter verlangen kann. Der Auftragsverarbeiter ergreift diese Maßnahmen innerhalb der Fristen nach der DSGVO. Der Auftragsverarbeiter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für alle Kosten, die ihm infolge oder im Zusammenhang mit der Befolgung der Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und/oder seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder dem geltenden Datenschutzrecht entstehen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO erfolgt. Für den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten im Sinne von Artikel 37 ff. der Datenschutz-Grundverordnung ernennt, gewährt der Auftragsverarbeiter dem Datenschutzbeauftragten die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung. Verpflichtet sich der für die Verarbeitung Verantwortliche, die im Sinne von Artikel 40 DSGVO erlassenen Verhaltenskodizes einzuhalten, so setzt er den Auftragsverarbeiter davon in Kenntnis, und der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, diese Kodizes in angemessener Weise zu befolgen.
ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNG DER VERKÄUFE
Für den Fall, dass die Verkäufe des Verwahrers der Pflicht zur elektronischen Verkaufsregistrierung gemäß dem Gesetz Nr. 112/2016 Slg. über die Verkaufsregistrierung in der geltenden Fassung unterliegen, ist der Verwahrer verpflichtet, dieses Gesetz einzuhalten und die Verkäufe stets ordnungsgemäß zu registrieren. Der Einlagerer erkennt an, dass der Lagerhalter weder ein Steuerpflichtiger im Sinne des genannten Gesetzes noch ein indirekter Vertreter im Sinne von Abschnitt 8 des Gesetzes über die Erfassung von Umsätzen im Zusammenhang mit den für den Einlagerer erbrachten Dienstleistungen ist. Der Einlagerer haftet für den Schaden, der dem Lagerhalter durch die Verletzung der Pflichten des Einlagerers zur Einhaltung des Finanzamtsgesetzes entsteht. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter die Mehrkosten zu erstatten, die diesem durch die Erfüllung der sich aus dem Einlagerungsgesetz ergebenden Verpflichtungen zu Gunsten des Einlagerers entstehen.
DAUER UND BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Der Vertrag läuft aus:
der letzte Tag des Zeitraums, für den der Vertrag abgeschlossen wurde. Nach Ablauf dieser Frist können die Parteien in Form einer Änderung dieses Vertrags eine Verlängerung seiner Geltungsdauer vereinbaren.
im Einvernehmen mit den Parteien. Der Lagerhalter und der Einlagerer können schriftlich vereinbaren, den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag endet an dem in der Vereinbarung als Beendigungsdatum angegebenen Datum und, falls kein solches Datum angegeben ist, an dem Datum, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde.
nach Ablauf der Kündigungsfrist durch Mitteilung einer der Vertragsparteien auch ohne Angabe von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 (in Worten: drei) Kalendermonate und beginnt am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Kündigung der anderen Vertragspartei zugestellt wird.
nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 7 (in Worten: sieben) Kalendertagen, die am ersten
Tag nach Zustellung der Mitteilung an die andere Partei beginnt.
Eine Kündigung nach dieser Klausel kann vom Lagerhalter nur und ausschließlich aus den folgenden Gründen ausgesprochen werden:
der Einlagerer mit der Zahlung einer Steuerrechnung des Lagerhalters mehr als 15 (in Worten: fünfzehn) Kalendertage über den im Vertrag vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus im Rückstand ist oder
der Deponent aus Gründen, die dem Deponenten zuzuschreiben sind, die im Vertrag und in den AGB vereinbarten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Deponent den Deponenten schriftlich unter Angabe der konkreten Mängel, Fehler und Anforderungen davon in Kenntnis gesetzt hat und der Deponent diese Nichterfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 15 (in Worten: fünfzehn) Kalendertagen behoben hat, oder
der Einleger in Liquidation geht, oder
der Deponent einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder ein Insolvenzverfahren in Bezug auf den Deponenten aufgrund eines Antrags eines Dritten eröffnet wird und der Deponent nicht zur Zufriedenheit des Deponenten nachweist, dass der Insolvenzantrag dieses Dritten nicht willkürlich und unberechenbar ist; oder
es wird ein Bescheid erlassen, dass der Einzahler ein unzuverlässiger Abführer der Mehrwertsteuer ist.
Eine Kündigung nach dieser Klausel kann vom Deponenten einzig und allein aus den folgenden Gründen vorgenommen werden:
der Lagerhalter aus von ihm zu vertretenden Gründen die im Vertrag und in den AGB vereinbarten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und der Lagerhalter vom Einlagerer schriftlich unter Angabe der konkreten Mängel, Fehler und Anforderungen darauf hingewiesen wurde und der Lagerhalter diese Nichterfüllung nicht innerhalb einer ihm zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist von mindestens 15 (in Worten: fünfzehn) Kalendertagen beseitigt hat.
durch Rücktritt vom Vertrag mit Wirkung vom Tage der Zustellung der Rücktrittserklärung an den Lagerhalter, wenn wegen der Beschaffenheit des Lagergutes eine Beschädigung des Lagerortes oder eine Beschädigung des Lagergutes droht und der Schaden nicht mit Mitteln, die dem Wert des betreffenden Gutes, den Möglichkeiten des Lagerhalters und dem vereinbarten Preis für die vertraglichen Leistungen angemessen sind, wirksam verhindert werden kann. Im Falle des Rücktritts auf dieser Grundlage ist der Lagerhalter berechtigt, das Gut im Zeitpunkt der Absendung der Rücktrittserklärung zu entfernen und auf Kosten des Lagerhalters in geeigneten Zwischenräumen oder Unterständen einzulagern.
Die Beendigung des Vertrages aus irgendeinem Grund berührt nicht den Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des vereinbarten Preises für die erbrachten Leistungen, auf Verzugszinsen oder auf Ersatz des Schadens, der dem Lagerhalter bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages entstanden ist.
ENTFERNUNG DER PRODUKTE BEI BEENDIGUNG DES VERTRAGS UND ENTSORGUNG DER WAREN
Spätestens am Tag der Beendigung des Vertrages hat der Einlagerer das gesamte Lagergut vom Lagerhalter zu übernehmen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Freigabe des Lagergutes von der Bezahlung aller seiner Forderungen gegen den Einlagerer abhängig zu machen oder Sicherheiten nach Maßgabe dieser AGB zu stellen. Holt der Lagerhalter das eingelagerte Gut bei Beendigung des Vertrages nicht ab, so hat der Lagerhalter Anspruch auf den Preis oder den Zuschlag für die Lagerung bis zur Abholung des Gutes durch den Lagerhalter oder bis zur Verfügung über das Gut nach Maßgabe der folgenden Ziffer 15. 2 dieses Artikels.
Holt der Lagerhalter das Lagergut auch innerhalb von 1 (in Worten: einem) Monat nach Beendigung des Vertrages nicht ab, so ist der Lagerhalter berechtigt, einen Selbsthilfeverkauf im Sinne des § 2428 BGB durchzuführen. Ist dem Lagerhalter die Adresse des Einlagerers bekannt, an der dieser Post erhält, und handelt es sich um einen höheren Wert, so ist der Lagerhalter verpflichtet, den Einlagerer vor dem beabsichtigten Verkauf zu benachrichtigen und ihm eine zusätzliche Frist von einer Woche zur Abholung des Gutes einzuräumen. Wird das nicht abgeholte Gut veräußert, so hat der Lagerhalter den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Forderungen gegen den Einlagerer einschließlich der Kosten der Veräußerung an den Einlagerer zu zahlen. Der Einlagerer muss den Erlös aus dem Verkauf beim Lagerhalter einfordern. Handelt es sich bei dem Gut um geringwertiges, unverkäufliches, verderbliches oder nach Artikel 14, Ziffer 14.1, Punkt 14.1.5 der AGB ausgelagertes Gut, so ist der Lagerhalter berechtigt, das Gut auf Kosten des Einlagerers nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen, wenn der Einlagerer es auch innerhalb von 7 (in Worten: sieben) Tagen nach Beendigung des Vertrages nicht abholt.
ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN
Die in der Einleitung des Vertrages angegebenen Adressen sind für den Einlagerer und den Lagerhalter für die Zustellung der Dokumente durch einen Post- oder Kurierdienstleister verbindlich. Der Einlagerer und der Lagerhalter sind verpflichtet, der anderen Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (in Worten: fünf) Kalendertagen, eine Änderung der für die Zustellung der Dokumente angegebenen Adresse mitzuteilen. Nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung der Anschrift verwenden die Parteien bis auf Widerruf die geänderte Anschrift für die Zustellung aller Schriftstücke.
Alle Mitteilungen (oder sonstigen Mitteilungen) zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den AGB und dem Vertrag oder im Rahmen des Vertrages (z. B. Kündigung, Rücktritt vom Vertrag, Aufforderung zur Abhilfe) müssen schriftlich erfolgen und der anderen Partei, die der Adressat ist, auf eine der folgenden Arten zugestellt werden:
persönliche Aushändigung der Urkunde an den Vertragspartner gegen Unterschrift auf einer Kopie der Urkunde mit Angabe des Empfangsdatums (oder, falls kein Datum angegeben ist, gilt die Urkunde als an dem Tag zugestellt, der als Datum der Niederschrift der Urkunde angegeben ist),
Übermittlung des Dokuments in elektronischer Form an die Datenbox des Vertragspartners und anschließende Anmeldung durch eine befugte Person mit Zugriffsrecht auf den Bericht im Sinne von § 8 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg. in seiner geänderten Fassung, oder
Zustellung des Dokuments an die Vertragspartei per Einschreiben durch einen Post- oder Kurierdienstleister an die für die Zustellung vorgesehene Adresse.
Loggt sich die bevollmächtigte Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb von zehn (in Worten: zehn) Tagen nach dem Tag, an dem das Dokument in elektronischer Form in das Datenfeld eingegeben wurde, in das Datenfeld ein, so gilt das Dokument als am letzten Tag dieses Zeitraums eingegeben. Wird ein Einschreiben aus irgendeinem Grund nicht angenommen, so gehen die Parteien davon aus, dass die Folgen der Zustellung am dritten (3.) Arbeitstag nach dem Versand eintreten.
Die normale Geschäftskommunikation erfolgt per E-Mail. Beim Nachweis der Zustellung einer E-Mail gilt die E-Mail als am nächsten Werktag nach dem Datum des Versands an die im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Vertrag, diese AGB und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Lagerhalter und dem Lagernehmer richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des CC.
Sollten sich einzelne Bestimmungen der AGB infolge einer Änderung oder abweichenden Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsprechung als unwirksam erweisen, so bleiben die AGB im Ganzen bestehen und es gilt nur der vom Unwirksamkeitsgrund unmittelbar betroffene Teil als unwirksam. Diese Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung ergänzt oder ersetzt, die mit der aktuellen Rechtsauslegung übereinstimmt, um den Sinn und Zweck der AGB zu erreichen.
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB und dem Vertrag ergeben oder damit zusammenhängen, werden, wenn sie nicht gütlich gelöst werden können, vom allgemeinen Gericht des Komponisten entschieden, d.h. vom Stadtgericht in Brünn oder vom Kreisgericht in Brünn.